§ 29 StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung von SpielapparatenUnterhaltungsspielapparaten ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Behörde zu melden.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum des Betreibers/der Betreiberin; bei juristischen Personen oder einer eingetragenen Personengesellschaft deren Bezeichnung und auch den Namen und die Adresse des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin;

2.

den beabsichtigten Aufstellungsort;

3.

die erforderlichen Genehmigungen für den Aufstellungsort;

4.

den Nachweis über das Verfügungsrecht des Betreibers/der Betreiberin über den Aufstellungsort;

5.

die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des SpielapparatsUnterhaltungsspielapparates;

6.

ein Gutachten eines/einer Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des SpielapparatesUnterhaltungsspielapparates;

7.

ein Gutachten eines/einer Sachverständigen, mit dem bescheinigt wird, dass es sich bei dem jeweiligen Spielapparat bzw. SpielprogrammenUnterhaltungsspielapparat um keinen verbotenen Spielapparat und um keinen Glücksspielautomaten handelt. Diese Gutachten müssen Fotos des Apparats und des verwendeten Spielprogrammträgers enthalten, ausauf denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Spielapparates bzw.gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Informationen und die ProgrammversionenVersionen der Spielprogramme erkennbar sind.

(3) Auf Grund der Meldung hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch am betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde dem Betreiber/der Betreiberin längstens binnen drei Monaten eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch zu untersagen. Ohne Bescheinigung dürfen Spielapparate nicht aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

Stand vor dem 06.05.2021

In Kraft vom 24.04.2018 bis 06.05.2021

(1) Das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung von SpielapparatenUnterhaltungsspielapparaten ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Behörde zu melden.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum des Betreibers/der Betreiberin; bei juristischen Personen oder einer eingetragenen Personengesellschaft deren Bezeichnung und auch den Namen und die Adresse des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin;

2.

den beabsichtigten Aufstellungsort;

3.

die erforderlichen Genehmigungen für den Aufstellungsort;

4.

den Nachweis über das Verfügungsrecht des Betreibers/der Betreiberin über den Aufstellungsort;

5.

die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des SpielapparatsUnterhaltungsspielapparates;

6.

ein Gutachten eines/einer Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des SpielapparatesUnterhaltungsspielapparates;

7.

ein Gutachten eines/einer Sachverständigen, mit dem bescheinigt wird, dass es sich bei dem jeweiligen Spielapparat bzw. SpielprogrammenUnterhaltungsspielapparat um keinen verbotenen Spielapparat und um keinen Glücksspielautomaten handelt. Diese Gutachten müssen Fotos des Apparats und des verwendeten Spielprogrammträgers enthalten, ausauf denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Spielapparates bzw.gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Informationen und die ProgrammversionenVersionen der Spielprogramme erkennbar sind.

(3) Auf Grund der Meldung hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch am betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde dem Betreiber/der Betreiberin längstens binnen drei Monaten eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch zu untersagen. Ohne Bescheinigung dürfen Spielapparate nicht aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

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