§ 8 StGeodIG Zugangsbeschränkungen

Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über den in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Dienst ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

1.

die öffentliche Sicherheit;

2.

die umfassende Landesverteidigung; oder

3.

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten über die in § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Netzdienste sowie zu Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

1.

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

2.

internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;

3.

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

4.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5.

Rechte des geistigen Eigentums;

6.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000von datenschutzrechtlichen Vorschriften besteht;

7.

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder

8.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit wegen der Gründe des Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.05.2011 bis 09.07.2018

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über den in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Dienst ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

1.

die öffentliche Sicherheit;

2.

die umfassende Landesverteidigung; oder

3.

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten über die in § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Netzdienste sowie zu Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

1.

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

2.

internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;

3.

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

4.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5.

Rechte des geistigen Eigentums;

6.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000von datenschutzrechtlichen Vorschriften besteht;

7.

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder

8.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit wegen der Gründe des Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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