§ 1 StGTVG Ziele und Geltungsbereich

Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz dientregelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.

1.

dem Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der Naturparke und des Nationalparkes Gesäuse;

2.

dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Stand vor dem 12.09.2017

In Kraft vom 01.09.2006 bis 12.09.2017

(1) Dieses Gesetz dientregelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.

1.

dem Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der Naturparke und des Nationalparkes Gesäuse;

2.

dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

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