§ 3 StGTVG Bewilligungspflicht

Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2017 bis 31.12.9999

Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Stand vor dem 12.09.2017

In Kraft vom 01.09.2006 bis 12.09.2017

Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

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