§ 12 StGTVG Steiermärkisches Gentechnikbuch

Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.

(2) Der erste Teil hat folgendendefolgende Daten zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist;

2.

die Anbaufläche in Hektar;

3.

die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und

4.

die Bezeichnung des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers.

Dieser Teil wird als öffentliches Register geführt, der auch in elektronischer Form allgemein zugänglich sein muss.

(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen:

1.

die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen und der Nutzungsberechtigten der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke und

2.

die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke.

Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes und des Datenschutzgesetzes, gestattet.

Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 09.07.2018

(1) Die Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.

(2) Der erste Teil hat folgendendefolgende Daten zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist;

2.

die Anbaufläche in Hektar;

3.

die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und

4.

die Bezeichnung des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers.

Dieser Teil wird als öffentliches Register geführt, der auch in elektronischer Form allgemein zugänglich sein muss.

(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen:

1.

die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen und der Nutzungsberechtigten der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke und

2.

die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke.

Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes und des Datenschutzgesetzes, gestattet.

Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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