§ 16 StGTVG

Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung 1829/2003/EG i.d.F. der Verordnung 2008/298/EG;

2.

Verordnung 65/2004/EG.;

3.

Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 20152018/412350/EU umgesetzt.

(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020

Stand vor dem 25.02.2020

In Kraft vom 13.09.2017 bis 25.02.2020

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung 1829/2003/EG i.d.F. der Verordnung 2008/298/EG;

2.

Verordnung 65/2004/EG.;

3.

Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 20152018/412350/EU umgesetzt.

(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020

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