§ 21 GVOG 1997 Geschäftsführung und Wahl der Organe

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 über die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder sinngemäß, wobei für die Wahl des Verbandsobmannes § 23 und für die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes § 24 zu gelten hat.

(2) Für die Geschäftsführung der Organe der Gemeindeverbände gelten, sofern in allfälligen Satzungen nicht anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des Zweiten Hauptstückes, III. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Gemeindeverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen.

(3) Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren der Gemeindeverbände einschließlich ihrer Verordnungen, den Instanzenzug, die Vorstellung und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014

Stand vor dem 05.12.2014

In Kraft vom 01.11.1997 bis 05.12.2014

(1) Für die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 über die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder sinngemäß, wobei für die Wahl des Verbandsobmannes § 23 und für die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes § 24 zu gelten hat.

(2) Für die Geschäftsführung der Organe der Gemeindeverbände gelten, sofern in allfälligen Satzungen nicht anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des Zweiten Hauptstückes, III. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Gemeindeverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen.

(3) Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren der Gemeindeverbände einschließlich ihrer Verordnungen, den Instanzenzug, die Vorstellung und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014

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