§ 22 GVOG 1997 Aufsicht

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Vorstellung nach § 94 der Gemeindeordnung 1967 und in jenen FällenFälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.

(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, mit Ausnahme des § 103, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014

Stand vor dem 05.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 05.12.2014

(1) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Vorstellung nach § 94 der Gemeindeordnung 1967 und in jenen FällenFälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.

(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, mit Ausnahme des § 103, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014

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