§ 8 Stmk. GR 1985

Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.

(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für:

1.

Abfertigungen 8 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme und

2.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse 2025 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme.

(3) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.

(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für:

1.

Abfertigungen 8 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme und

2.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse 2025 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme.

(3) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020

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