§ 7 Stmk. GBezG Bezug des Vizebürgermeisters

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2015 bis 31.12.9999

Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 25).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

Stand vor dem 29.04.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 29.04.2015

Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 25).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

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