§ 9 Stmk. GBezG Bezug des Gemeindekassiers,wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2015 bis 31.12.9999

Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 25).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

Stand vor dem 29.04.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 29.04.2015

Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 25).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

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