§ 11 Stmk. GBezG

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl zu erfolgen. Nr

Anm. 115,: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995LGBl. Nr. 114/2020, zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.2020

Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl zu erfolgen. Nr

Anm. 115,: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995LGBl. Nr. 114/2020, zu erfolgen.

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