§ 20 Stmk. GBezG Pensionsversicherungsbeitrag

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz vom Land zu verwalten. Die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz haben zu diesem Zweck diesen Betrag an das Land zu überweisen.

(2) Abs. 1 und die §§ 21 und 22 sind nicht auf in Abs. 1 genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Pensionsversicherungsbeiträge durch das Land sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.Fassung LGBl. Nr. 86/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.2013

(1) Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz vom Land zu verwalten. Die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz haben zu diesem Zweck diesen Betrag an das Land zu überweisen.

(2) Abs. 1 und die §§ 21 und 22 sind nicht auf in Abs. 1 genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Pensionsversicherungsbeiträge durch das Land sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.Fassung LGBl. Nr. 86/2013

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