§ 1 Stmk. FischG 2000 Fischereirecht

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Die Hege umfasst das Recht und die Pflicht, einen nach Art und Menge angemessenen Bestand an Wassertieren zu erhalten und jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Wassertiere, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben, entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Nahrung der Wassertiere geeignete Tiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Die Hege umfasst das Recht und die Pflicht, einen nach Art und Menge angemessenen Bestand an Wassertieren zu erhalten und jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Wassertiere, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben, entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Nahrung der Wassertiere geeignete Tiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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