§ 21 Stmk. FischG 2000 Trockenlegung und Ableitung von Fischwässern

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen.

(2) Der zur Ableitung des Wassers oder Trockenlegung Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und die Maßnahme derart durchzuführen, dass der Schaden am Fischwasser und der Mehraufwand für den Fischereiberechtigten möglichst gering ist. Handelt es sich um einen Notfall, ist der Fischereiberechtigte unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

(1) Bei Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen.

(2) Der zur Ableitung des Wassers oder Trockenlegung Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und die Maßnahme derart durchzuführen, dass der Schaden am Fischwasser und der Mehraufwand für den Fischereiberechtigten möglichst gering ist. Handelt es sich um einen Notfall, ist der Fischereiberechtigte unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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