§ 19 StFanlG 2016

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht.

(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 21.03.2019 bis 07.10.2021

(1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht.

(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

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