§ 22 StFanlG 2016 Außerordentliche Überprüfung

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2019 bis 31.12.9999

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine Emissionen durch äußere Anzeichen (zB. Rauchentwicklung) gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen und/oder die Nichteinhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 festgelegten Grenzwerte vermuten lassen, hat die/der Verfügungsberechtigte die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen einfachen Überprüfung zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Stand vor dem 20.03.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 20.03.2019

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine Emissionen durch äußere Anzeichen (zB. Rauchentwicklung) gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen und/oder die Nichteinhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 festgelegten Grenzwerte vermuten lassen, hat die/der Verfügungsberechtigte die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen einfachen Überprüfung zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten