§ 34 StFanlG 2016

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist

1.

für die Vollziehung des 2. Abschnittes sowie des § 29: die Bezirksverwaltungsbehörde;

2.

für die Vollziehung des 3. bis 5. Abschnittes sowie der §§ 30 und 31 mit Ausnahme von § 10 Abs. 7, 10 und § 10a sowie § 24 und § 24a

bei Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe: die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde,

bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde.

3.

für die Vollziehung der §§ 3, 10 Abs. 7 und 10, 10a, 24, 24a, 27, 32, 33: die Landesregierung

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 21.03.2019 bis 07.10.2021

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist

1.

für die Vollziehung des 2. Abschnittes sowie des § 29: die Bezirksverwaltungsbehörde;

2.

für die Vollziehung des 3. bis 5. Abschnittes sowie der §§ 30 und 31 mit Ausnahme von § 10 Abs. 7, 10 und § 10a sowie § 24 und § 24a

bei Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe: die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde,

bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde.

3.

für die Vollziehung der §§ 3, 10 Abs. 7 und 10, 10a, 24, 24a, 27, 32, 33: die Landesregierung

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

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