§ 38 StFanlG 2016

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L81, S. 48;

2.

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132, S. 58;

3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 229, S. 35;

4.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354, S. 132;

5.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376, S. 36;

6.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75;

7.

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl.Nr. L 330, S. 10;

8.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75;

9.

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313, S. 3.;

10.

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156, S. 75.

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/492/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 21.03.2019 bis 07.10.2021

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L81, S. 48;

2.

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132, S. 58;

3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 229, S. 35;

4.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354, S. 132;

5.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376, S. 36;

6.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75;

7.

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl.Nr. L 330, S. 10;

8.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75;

9.

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313, S. 3.;

10.

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156, S. 75.

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/492/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

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