§ 3 Stmk. ElWOG 2005 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.12.9999

(1) Den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kundinnen/Kunden und Erzeugerinnen/Erzeuger eines Netzes;

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

(4) Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern zählt, haben die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Endverbraucherinnen/Endverbraucher mit elektrischer Energie der Standardqualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen zu versorgen (Grundversorgung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011

Stand vor dem 19.09.2011

In Kraft vom 21.04.2007 bis 19.09.2011

(1) Den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kundinnen/Kunden und Erzeugerinnen/Erzeuger eines Netzes;

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

(4) Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern zählt, haben die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Endverbraucherinnen/Endverbraucher mit elektrischer Energie der Standardqualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen zu versorgen (Grundversorgung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011

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