§ 14 Stmk. ElWOG 2005 Abweichungen vom der Genehmigung

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheidder Anlagengenehmigung oder dem Betriebsgenehmigungsbescheidder Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheiddie Anlagengenehmigung oder BetriebsgenehmigungsbescheidBetriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die Anrainerinnen/Anrainer im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte Parteistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 17.08.2005 bis 31.12.2013

(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheidder Anlagengenehmigung oder dem Betriebsgenehmigungsbescheidder Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheiddie Anlagengenehmigung oder BetriebsgenehmigungsbescheidBetriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die Anrainerinnen/Anrainer im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte Parteistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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