§ 30 Stmk. ElWOG 2005 Ausnahmen von der allgemeinen Anschlusspflicht

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.12.9999

(1) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:

1.

soweit der Anschluss der Betreiberin/dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar ist,

2.

für Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und Erzeugerinnen/Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung versorgt werden,

3.

für Endverbraucherinnen/Endverbraucher, die innerhalb einer Verbrauchsstätte von einer Endverbraucherin/einem Endverbraucher Elektrizität beziehen und

4.

wenn die/der Netzzugangsberechtigte in ihrer/seiner Kundenanlage nicht dafür Sorge trägt, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt gegeben sind, ohne dass dadurch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber oder andere Kunden beeinträchtigt werden.

(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht sowie das Recht zum Netzanschluss im Sinne des § 28 besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.

(3) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren/seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

Stand vor dem 19.09.2011

In Kraft vom 17.08.2005 bis 19.09.2011

(1) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:

1.

soweit der Anschluss der Betreiberin/dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar ist,

2.

für Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und Erzeugerinnen/Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung versorgt werden,

3.

für Endverbraucherinnen/Endverbraucher, die innerhalb einer Verbrauchsstätte von einer Endverbraucherin/einem Endverbraucher Elektrizität beziehen und

4.

wenn die/der Netzzugangsberechtigte in ihrer/seiner Kundenanlage nicht dafür Sorge trägt, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt gegeben sind, ohne dass dadurch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber oder andere Kunden beeinträchtigt werden.

(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht sowie das Recht zum Netzanschluss im Sinne des § 28 besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.

(3) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren/seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

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