§ 51 Stmk. ElWOG 2005 Fortbetriebsrechte

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin/dem Konzessionsinhaber,

2.

der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin/dem überlebenden eingetragenen Partner, in deren/dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,

3.

unter den Voraussetzungen der Z. 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,

4.

der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter (der Masseverwalterin/dem Masseverwalter, der Sanierungsverwalterin/dem Sanierungsverwalter) für Rechnung der Konkursmasse,Insolvenzmasse

5.

der/dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter,

6.

bei Verkauf oder Schenkung der Konzession der Erwerberin/dem Erwerber bis zur rechtskräftigen Erteilung der Folgekonzession, jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren.

(2) Die/Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die/der Konzessionsinhaberin/Konzessionsinhaber.

(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der/vom Fortbetriebsberechtigten – falls sie/er nicht eigenberechtigt ist, von der/vom gesetzlichen Vertreterin/Vertreter – ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer § 49 oder Pächterin/Pächter § 50 zu bestellen. § 44 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011

Stand vor dem 19.09.2011

In Kraft vom 25.09.2010 bis 19.09.2011

(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin/dem Konzessionsinhaber,

2.

der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin/dem überlebenden eingetragenen Partner, in deren/dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,

3.

unter den Voraussetzungen der Z. 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,

4.

der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter (der Masseverwalterin/dem Masseverwalter, der Sanierungsverwalterin/dem Sanierungsverwalter) für Rechnung der Konkursmasse,Insolvenzmasse

5.

der/dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter,

6.

bei Verkauf oder Schenkung der Konzession der Erwerberin/dem Erwerber bis zur rechtskräftigen Erteilung der Folgekonzession, jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren.

(2) Die/Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die/der Konzessionsinhaberin/Konzessionsinhaber.

(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der/vom Fortbetriebsberechtigten – falls sie/er nicht eigenberechtigt ist, von der/vom gesetzlichen Vertreterin/Vertreter – ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer § 49 oder Pächterin/Pächter § 50 zu bestellen. § 44 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten