§ 54 Stmk. ElWOG 2005 Endigung der Konzession

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet

1.

durch den Tod der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers, wenn diese/dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,

2.

durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragene Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt

3.

durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,

4.

durch Entziehung der Konzession.

(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn die Nachfolgeunternehmerin/der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession erfüllt. Die Nachfolgeunternehmerin/Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung der Nachfolgeunternehmerin/des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn sie/er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 44 Abs. 3 Z 2 lit. b keine Geschäftsführerin/kein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

(5) Die Umwandlung einer Offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer eingetragene Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch die Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters oder der Zwangspächterin/des Zwangspächters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

Stand vor dem 20.03.2018

In Kraft vom 20.09.2011 bis 20.03.2018

(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet

1.

durch den Tod der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers, wenn diese/dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,

2.

durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragene Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt

3.

durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,

4.

durch Entziehung der Konzession.

(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn die Nachfolgeunternehmerin/der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession erfüllt. Die Nachfolgeunternehmerin/Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung der Nachfolgeunternehmerin/des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn sie/er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 44 Abs. 3 Z 2 lit. b keine Geschäftsführerin/kein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

(5) Die Umwandlung einer Offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer eingetragene Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch die Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters oder der Zwangspächterin/des Zwangspächters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

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