§ 60 Stmk. ElWOG 2005 Datenverarbeitung

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an

1.

die Beteiligten an diesen Verfahren,

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,

4.

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,(Anm.: entfallen)

5.

den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister und

6.

die Regulierungsbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 20.09.2011 bis 09.07.2018

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an

1.

die Beteiligten an diesen Verfahren,

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,

4.

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,(Anm.: entfallen)

5.

den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister und

6.

die Regulierungsbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 63/2018

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