§ 63a Stmk. ElWOG 2005 Benennung hocheffizienter KWK-Anlagen

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Die BehördeLandesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 63 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, HerkunftsnachweiseNachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z 23 25, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ELWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG ausgestellt werden dürfen. Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 63 Abs. 1 festgelegt, sind die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zugrunde zu legen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

1.

die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;

2.

die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Primärenergieträger;

5.

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

6.

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

7.

die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV ElWOG auf der Grundlage der in § 63 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

8.

das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

9.

genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;

10.

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;

11.

das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.“

(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

(5) Die Erstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

Stand vor dem 29.04.2014

In Kraft vom 20.09.2011 bis 29.04.2014

(1) Die BehördeLandesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 63 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, HerkunftsnachweiseNachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z 23 25, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ELWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG ausgestellt werden dürfen. Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 63 Abs. 1 festgelegt, sind die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zugrunde zu legen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

1.

die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;

2.

die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Primärenergieträger;

5.

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

6.

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

7.

die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV ElWOG auf der Grundlage der in § 63 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

8.

das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

9.

genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;

10.

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;

11.

das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.“

(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

(5) Die Erstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

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