§ 63b Stmk. ElWOG 2005 Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2014 bis 31.12.9999

(1) HerkunftsnachweiseNachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als HerkunftsnachweisNachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 45/2014

Stand vor dem 29.04.2014

In Kraft vom 21.04.2007 bis 29.04.2014

(1) HerkunftsnachweiseNachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als HerkunftsnachweisNachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 45/2014

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