§ 4 Stmk. BSG 1979

Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist täglich nur zwischen 8 Uhr und 24 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.

(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Buschenschankberechtigten sowie die üblicherweise in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte verwendet werden.

(3) In einer Buschenschank sind organisierte Tanz- und Musikveranstaltungen verboten, ausgenommen Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und kulturübergreifende musikalische Veranstaltungen. Der Betrieb von Glücksspielen und Spielautomaten sowie der entgeltliche Betrieb von Musikautomaten istAutomaten sind verboten.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 34/2013

Stand vor dem 18.03.2013

In Kraft vom 25.07.2001 bis 18.03.2013

(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist täglich nur zwischen 8 Uhr und 24 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.

(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Buschenschankberechtigten sowie die üblicherweise in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte verwendet werden.

(3) In einer Buschenschank sind organisierte Tanz- und Musikveranstaltungen verboten, ausgenommen Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und kulturübergreifende musikalische Veranstaltungen. Der Betrieb von Glücksspielen und Spielautomaten sowie der entgeltliche Betrieb von Musikautomaten istAutomaten sind verboten.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 34/2013

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