§ 11 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen und im Hinblick auf § 28 Abs. 9 L-VG 1960 eine Amtswohnung.

(2) Kann ihnen eine Amtswohnung oderWird ein Dienstwagensolcher nicht zur Verfügung gestellt werden, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. DieDiese Entschädigung für die Amtswohnung beträgt 15 v. H. des Bezuges. Die Entschädigung für den Dienstwagen ist unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981

Stand vor dem 31.12.1980

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1980

(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen und im Hinblick auf § 28 Abs. 9 L-VG 1960 eine Amtswohnung.

(2) Kann ihnen eine Amtswohnung oderWird ein Dienstwagensolcher nicht zur Verfügung gestellt werden, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. DieDiese Entschädigung für die Amtswohnung beträgt 15 v. H. des Bezuges. Die Entschädigung für den Dienstwagen ist unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981

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