§ 28 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.1975 bis 31.12.9999

Auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug(1) Sind in der nach § 21 Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister erwachsen sind) zugrundezulegen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind gleichartigeals die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.

(2) Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs. 1 normierten Voraussetzungen die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.

(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen des BundesLandes und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages war. Ist eine dieser Bestimmungen entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder eines Landesanderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen. Bei gleichzeitigem Erlöschen zweier oder mehrerer Funktionen gebühren die auf die gleichen Zeiten entfallennach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, die beiwenn ein anderer Rechtsträger eine entsprechende Einschränkung vorgesehen hat.

Anm.: in der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges berücksichtigt worden sind, anzurechnenFassung LGBl. Nr. 8/1978

Stand vor dem 24.02.1977

In Kraft vom 01.07.1972 bis 24.02.1977

Auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug(1) Sind in der nach § 21 Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister erwachsen sind) zugrundezulegen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind gleichartigeals die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.

(2) Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs. 1 normierten Voraussetzungen die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.

(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen des BundesLandes und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages war. Ist eine dieser Bestimmungen entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder eines Landesanderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen. Bei gleichzeitigem Erlöschen zweier oder mehrerer Funktionen gebühren die auf die gleichen Zeiten entfallennach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, die beiwenn ein anderer Rechtsträger eine entsprechende Einschränkung vorgesehen hat.

Anm.: in der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges berücksichtigt worden sind, anzurechnenFassung LGBl. Nr. 8/1978

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten