§ 3 Stmk. BSOG 1979 Aufbau

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (oder Ausbildungsverhältnisses in Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969)Berufsausbildungsgesetzes entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßtzulässt – eine Klasse zu entsprechen hat..

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 19.09.2018

In Kraft vom 06.11.1979 bis 19.09.2018

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (oder Ausbildungsverhältnisses in Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969)Berufsausbildungsgesetzes entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßtzulässt – eine Klasse zu entsprechen hat..

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

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