§ 4 Stmk. BSOG 1979 Organisationsformen

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschulen sind als Landesberufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:

a)

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche;

b)

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe acht – in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, vier – Wochen dauernden Unterricht; die Lehrgangsdauer ist zu verlängern, wenn es zwingende Gründe, insbesondere die Gestaltung des Lehrplanes, erfordern.

c)

(Anm.: entfallen)

(2a) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die im Lehrplan vorgesehene Stundenanzahl ist anzustreben.

2.

Ein Lehrgang ist insoweit zu verlängern, als durch Unterbrechungen aus Anlass von Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

3.

Die Lehrgänge sind so zu organisieren, dass grundsätzlich jeder Schüler in jedem Lehrjahr die dem Lehrjahr entsprechende Klasse besuchen kann.

4.

Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.

(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der woche überschreitet, kann der den einen Tag der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockweise geführt werden.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1, 2 und 3 entscheidet die LandesregierungBildungsdirektion. Dem Landesschulrat für Steiermark (Kollegium), derDer Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1991, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Die Berufsschulen sind als Landesberufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:

a)

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche;

b)

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe acht – in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, vier – Wochen dauernden Unterricht; die Lehrgangsdauer ist zu verlängern, wenn es zwingende Gründe, insbesondere die Gestaltung des Lehrplanes, erfordern.

c)

(Anm.: entfallen)

(2a) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die im Lehrplan vorgesehene Stundenanzahl ist anzustreben.

2.

Ein Lehrgang ist insoweit zu verlängern, als durch Unterbrechungen aus Anlass von Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

3.

Die Lehrgänge sind so zu organisieren, dass grundsätzlich jeder Schüler in jedem Lehrjahr die dem Lehrjahr entsprechende Klasse besuchen kann.

4.

Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.

(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der woche überschreitet, kann der den einen Tag der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockweise geführt werden.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1, 2 und 3 entscheidet die LandesregierungBildungsdirektion. Dem Landesschulrat für Steiermark (Kollegium), derDer Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1991, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

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