§ 6 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.

(2) Die Landesregierung kann die Über- bzw§ 6 Stmk. Unterschreitung der in AbsBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen. 1 festgelegten Grenzzahlen zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen, zur Erhaltung der Verfachlichung oder aus sonstigen besonderen Gründen genehmigen.

(3) Der Unterricht ist anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen

1.

in Leibesübungen – abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern – ab einer Schülerzahl von 27,

2.

in Textverarbeitung und sprachlichen Gegenständen ab einer Schülerzahl von 20 und

3.

in Verkaufskunde und in praktischen Unterrichtsgegenständen einschließlich Laboratoriumsübungen ab einer Schülerzahl von 18.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Bei zu geringer Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe – sofern es der Lehrplan zuläßt – in einzelnen Unterrichtsgegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den übrigen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht jedoch – sofern es die Schülerzahl zuläßt – getrennt nach Lehrberufen zu führen.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Der Unterricht in Warenkunde ist für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche ab einer Schülerzahl von 25 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülergruppe 8 nicht unterschreitet. Die Landesregierung kann aus fachlichen Gründen die Unterschreitung der Mindestzahl 8 genehmigen.

(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 31.08.1999 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.

(2) Die Landesregierung kann die Über- bzw§ 6 Stmk. Unterschreitung der in AbsBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen. 1 festgelegten Grenzzahlen zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen, zur Erhaltung der Verfachlichung oder aus sonstigen besonderen Gründen genehmigen.

(3) Der Unterricht ist anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen

1.

in Leibesübungen – abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern – ab einer Schülerzahl von 27,

2.

in Textverarbeitung und sprachlichen Gegenständen ab einer Schülerzahl von 20 und

3.

in Verkaufskunde und in praktischen Unterrichtsgegenständen einschließlich Laboratoriumsübungen ab einer Schülerzahl von 18.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Bei zu geringer Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe – sofern es der Lehrplan zuläßt – in einzelnen Unterrichtsgegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den übrigen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht jedoch – sofern es die Schülerzahl zuläßt – getrennt nach Lehrberufen zu führen.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Der Unterricht in Warenkunde ist für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche ab einer Schülerzahl von 25 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülergruppe 8 nicht unterschreitet. Die Landesregierung kann aus fachlichen Gründen die Unterschreitung der Mindestzahl 8 genehmigen.

(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten