§ 11 Stmk. BSOG 1979 Zuständigkeit

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Errichtung einer Berufsschule obliegt der Landesregierungdem Land als gesetzlichem Schulerhalter. VorSie bedarf der Errichtung istBewilligung der Landesschulrat für Steiermark zu hören. DerBildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.2018

Die Errichtung einer Berufsschule obliegt der Landesregierungdem Land als gesetzlichem Schulerhalter. VorSie bedarf der Errichtung istBewilligung der Landesschulrat für Steiermark zu hören. DerBildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

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