§ 23 Stmk. BSOG 1979 Schulaufwand

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der Erhaltung gliedern sich in den ordentlichen und außerordentlichen Schulaufwand.

(2) Zum ordentlichen Schulaufwand gehört jener Aufwand, der nach Art und Höhe nicht über den gewöhnlichen Rahmen hinausgeht und regelmäßig anfällt. Jeder darüber hinausgehende Aufwand gehört zum außerordentlichen Schulaufwand.

(3) Zum ordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für

a)

die Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

b)

die Instandhaltung und Ergänzung der Schul- und Lehrwerkstätteneinrichtungen,

c)

die Anschaffung, Ergänzung und Instandhaltung der Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel,

d)

die Beheizung und Reinigung der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwohnungen,

e)

das erforderliche Kanzleipersonal,

f)

das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Personal (wie beispielsweise Schulwart und Reinigungspersonal),

g)

die Schulärzte,

h)

die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Vorschriftensammlungen, Formulare für Zeugnisse und Amtsschriften, Bücher für die Lehrer und Schülerbibliothek, Post-, Rundfunk- und Fernsehgebühren u. dgl.,

i)

die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften,

j)

die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulaufwandes aufgenommenen Darlehens.

(4) Zum außerordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für

a)

den Ankauf, Neu-, Um- und Zubau der Schulliegenschaften (Schulgebäude, Schulräume u. dgl.),

b)

die Anschaffung der Schul- und Lehrwerkstätteneinrichtungen, bei erstmaliger Einrichtung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019

Stand vor dem 06.02.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 06.02.2019

(1) Die Kosten der Erhaltung gliedern sich in den ordentlichen und außerordentlichen Schulaufwand.

(2) Zum ordentlichen Schulaufwand gehört jener Aufwand, der nach Art und Höhe nicht über den gewöhnlichen Rahmen hinausgeht und regelmäßig anfällt. Jeder darüber hinausgehende Aufwand gehört zum außerordentlichen Schulaufwand.

(3) Zum ordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für

a)

die Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

b)

die Instandhaltung und Ergänzung der Schul- und Lehrwerkstätteneinrichtungen,

c)

die Anschaffung, Ergänzung und Instandhaltung der Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel,

d)

die Beheizung und Reinigung der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwohnungen,

e)

das erforderliche Kanzleipersonal,

f)

das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Personal (wie beispielsweise Schulwart und Reinigungspersonal),

g)

die Schulärzte,

h)

die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Vorschriftensammlungen, Formulare für Zeugnisse und Amtsschriften, Bücher für die Lehrer und Schülerbibliothek, Post-, Rundfunk- und Fernsehgebühren u. dgl.,

i)

die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften,

j)

die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulaufwandes aufgenommenen Darlehens.

(4) Zum außerordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für

a)

den Ankauf, Neu-, Um- und Zubau der Schulliegenschaften (Schulgebäude, Schulräume u. dgl.),

b)

die Anschaffung der Schul- und Lehrwerkstätteneinrichtungen, bei erstmaliger Einrichtung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019

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