§ 24 Stmk. BSOG 1979 Kostentragung

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter, unbeschadet einer nach diesem Gesetz bestehenden Beitragspflicht anderer Rechtsträger und vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, jene Kosten zu tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.

(2) Für die Kosten der Besoldung der Lehrer hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund getragen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.08.2018

(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter, unbeschadet einer nach diesem Gesetz bestehenden Beitragspflicht anderer Rechtsträger und vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, jene Kosten zu tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.

(2) Für die Kosten der Besoldung der Lehrer hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund getragen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

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