§ 43a Stmk. BSOG 1979 Lehrgangseinteilung

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die LandesregierungBildungsdirektion mit Verordnung die Lehrgangseinteilung gemäß den folgenden Absätzen vorzunehmen.

(2) Die Weihnachts-, Semester- und Osterferien werden auf die Lehrgangsdauer nicht angerechnet.

(3) Die Anzahl der achtwöchigen Lehrgänge hat sich nach der Schülerzahl zu richten und höchstens fünf zu betragen.

(4) Der zweite achtwöchige Lehrgang in jedem Schuljahr endet spätestens am 23. Dezember.

(5) Der Beginn des ersten Lehrganges und zugleich des Schuljahres kann auch für einzelne Schulen um bis zu eine Woche verschoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler. Der erste Lehrgang und zugleich das Schuljahr darf jedoch frühestens am 1. September beginnen.

(6) Wenn bei der Lehrgangseinteilung von der Möglichkeit des Abs. 5 Gebrauch gemacht wird, beginnen für die betroffenen Schüler die Hauptferien entsprechend früher oder später.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.08.1999 bis 31.12.2018

(1) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die LandesregierungBildungsdirektion mit Verordnung die Lehrgangseinteilung gemäß den folgenden Absätzen vorzunehmen.

(2) Die Weihnachts-, Semester- und Osterferien werden auf die Lehrgangsdauer nicht angerechnet.

(3) Die Anzahl der achtwöchigen Lehrgänge hat sich nach der Schülerzahl zu richten und höchstens fünf zu betragen.

(4) Der zweite achtwöchige Lehrgang in jedem Schuljahr endet spätestens am 23. Dezember.

(5) Der Beginn des ersten Lehrganges und zugleich des Schuljahres kann auch für einzelne Schulen um bis zu eine Woche verschoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler. Der erste Lehrgang und zugleich das Schuljahr darf jedoch frühestens am 1. September beginnen.

(6) Wenn bei der Lehrgangseinteilung von der Möglichkeit des Abs. 5 Gebrauch gemacht wird, beginnen für die betroffenen Schüler die Hauptferien entsprechend früher oder später.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten