§ 3 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers (§ 1§ 3 ) bedarf einer Befugnis.

(2) Die Befugnis darf nur natürlichen Personen verliehen werden; sie ist zu verleihen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständigStmk. Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (§ 4) anzuschließenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband ist der Antrag mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Verleihung der Befugnis ist der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Befugnis erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.2022
(1) Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers (§ 1§ 3 ) bedarf einer Befugnis.

(2) Die Befugnis darf nur natürlichen Personen verliehen werden; sie ist zu verleihen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständigStmk. Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (§ 4) anzuschließenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband ist der Antrag mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Verleihung der Befugnis ist der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Befugnis erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten