§ 9 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung zum Berg- und Schiführer gliedert sich in einen Felslehrgang, einen Eislehrgang und einen Winterlehrgang; die Lehrgänge umfassen jeweils einen theoretischen und praktischen Teil.

(2) Der theoretische Teil hat folgende Lehrgegenstände zu umfassen:

1.

Alpine Gefahren

2.

Schnee- und Lawinenkunde

3.

Gletscherkunde

4.

Wetterkunde

5.

Orientierung und Kartenkunde

6.

Körperlehre und Erste Hilfe-Leistung

7.

Tourenplanung und Tourenführung

8.

Ausrüstung

9.

Biwak und Kälteschutz

10.

Alpine Geomorphologie, Geographie und Geschichte

11.

Alpine Flora und Fauna

12.

Allgemeine und besondere Berufskunde (Berg- und Schiführergesetz, Verbandswesen, Versicherungswesen, alpine Unfälle in der Rechtsordnung, Naturschutz, alpine Literatur, Unterrichtslehre u. dgl.).

(3) Der praktische Teil hat - unter Bedachtnahme auf den theoretischen Teil - die Vermittlung der für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erforderlichen Fertigkeiten in folgenden Lehrgegenständen zu umfassen:

a)

im Felslehrgang:

1.

Anseilarten, Seilknoten

2.

Felsklettern bis Schwierigkeitsgrad V im Auf- und Abstieg

3.

Sicherungen, Sicherungsmethoden

4.

Tourenführung

5.

Behelfsmäßige Bergrettung

6.

Planmäßige Bergrettung (auch Flugrettung)

7.

Praktische Anwendung der zeitgemäßen Ausrüstung.

b)

im Eislehrgang:

1.

Steigeisentechnik

2.

Eisklettern

3.

Sicherungen, Sicherungsmethoden

4.

Führung im Eis (Gletschergebiet)

5.

Behelfsmäßige Bergrettung (Spaltenbergung)

6.

Begehen von Eisflanken, kombiniertem Gelände und Urgesteinsgraten.

c)

im Winterlehrgang:

1.

Alpiner Schilauf (Aufstiegsarten mit und ohne Steigfelle, Tiefschneetechnik, Legen einer Abfahrtsspur für Gruppen, Seilfahren u. dgl.)

2.

Tourenführung (Einzelpersonen und Gruppen)

3.

Technik des Winterbergsteigens

4.

Bergrettung, Suche und Bergung von Lawinenverschütteten

5.

Orientierungsmärsche

6.

Schnee- und Lawinenkunde

7.

Biwak in Schnee und Eis.

(4) Die Landesregierung hat den Lehrplan und die Gesamtdauer der Ausbildung durch Verordnung so festzusetzen, daß in dieser Zeit entsprechende Kenntnisse in den Lehrgegenständen gemäß Abs§ 9 Stmk. 2 und 3 sowie in allfälligen weiteren, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lehrgegenständen erworben werden könnenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 Wochen zu betragen.

(5) Die einzelnen Lehrgänge (Abs. 1) sind in der Reihenfolge Felslehrgang, Eislehrgang und Winterlehrgang zu besuchen; vor mehr als 2 Jahren besuchte Lehrgänge sind nicht anzurechnen.

(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis d erfüllen und außerdem bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen, die eine Erreichung des Lehrzieles erwarten lassen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gilt die Bestimmung des § 4 Abs. 3 sinngemäß. Die berg-steigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in den letzten zwei Jahren durch-geführten Touren nachzuweisen.

(9) (Anm.: entfallen)

(10) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.2022
(1) Die Ausbildung zum Berg- und Schiführer gliedert sich in einen Felslehrgang, einen Eislehrgang und einen Winterlehrgang; die Lehrgänge umfassen jeweils einen theoretischen und praktischen Teil.

(2) Der theoretische Teil hat folgende Lehrgegenstände zu umfassen:

1.

Alpine Gefahren

2.

Schnee- und Lawinenkunde

3.

Gletscherkunde

4.

Wetterkunde

5.

Orientierung und Kartenkunde

6.

Körperlehre und Erste Hilfe-Leistung

7.

Tourenplanung und Tourenführung

8.

Ausrüstung

9.

Biwak und Kälteschutz

10.

Alpine Geomorphologie, Geographie und Geschichte

11.

Alpine Flora und Fauna

12.

Allgemeine und besondere Berufskunde (Berg- und Schiführergesetz, Verbandswesen, Versicherungswesen, alpine Unfälle in der Rechtsordnung, Naturschutz, alpine Literatur, Unterrichtslehre u. dgl.).

(3) Der praktische Teil hat - unter Bedachtnahme auf den theoretischen Teil - die Vermittlung der für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erforderlichen Fertigkeiten in folgenden Lehrgegenständen zu umfassen:

a)

im Felslehrgang:

1.

Anseilarten, Seilknoten

2.

Felsklettern bis Schwierigkeitsgrad V im Auf- und Abstieg

3.

Sicherungen, Sicherungsmethoden

4.

Tourenführung

5.

Behelfsmäßige Bergrettung

6.

Planmäßige Bergrettung (auch Flugrettung)

7.

Praktische Anwendung der zeitgemäßen Ausrüstung.

b)

im Eislehrgang:

1.

Steigeisentechnik

2.

Eisklettern

3.

Sicherungen, Sicherungsmethoden

4.

Führung im Eis (Gletschergebiet)

5.

Behelfsmäßige Bergrettung (Spaltenbergung)

6.

Begehen von Eisflanken, kombiniertem Gelände und Urgesteinsgraten.

c)

im Winterlehrgang:

1.

Alpiner Schilauf (Aufstiegsarten mit und ohne Steigfelle, Tiefschneetechnik, Legen einer Abfahrtsspur für Gruppen, Seilfahren u. dgl.)

2.

Tourenführung (Einzelpersonen und Gruppen)

3.

Technik des Winterbergsteigens

4.

Bergrettung, Suche und Bergung von Lawinenverschütteten

5.

Orientierungsmärsche

6.

Schnee- und Lawinenkunde

7.

Biwak in Schnee und Eis.

(4) Die Landesregierung hat den Lehrplan und die Gesamtdauer der Ausbildung durch Verordnung so festzusetzen, daß in dieser Zeit entsprechende Kenntnisse in den Lehrgegenständen gemäß Abs§ 9 Stmk. 2 und 3 sowie in allfälligen weiteren, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lehrgegenständen erworben werden könnenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 Wochen zu betragen.

(5) Die einzelnen Lehrgänge (Abs. 1) sind in der Reihenfolge Felslehrgang, Eislehrgang und Winterlehrgang zu besuchen; vor mehr als 2 Jahren besuchte Lehrgänge sind nicht anzurechnen.

(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis d erfüllen und außerdem bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen, die eine Erreichung des Lehrzieles erwarten lassen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gilt die Bestimmung des § 4 Abs. 3 sinngemäß. Die berg-steigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in den letzten zwei Jahren durch-geführten Touren nachzuweisen.

(9) (Anm.: entfallen)

(10) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

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