§ 10 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Berg- und Schiführerprüfung besteht aus Vorprüfungen, die jeweils während des Felslehrganges, Eislehrganges und Winterlehrganges abzulegen sind, und aus kommissionellen Teilprüfungen, die jeweils nach Abschluß der einzelnen Lehrgänge abzulegen sind§ 10 Stmk. Die Lehrgegenstände des Ausbildungslehrganges (§ 9 Abs. 2 bis 4) sind auch PrüfungsgegenständeBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Für Kandidaten, die bereits die Schiführerprüfung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1969 erfolgreich abgelegt haben, besteht die Berg- und Schiführerprüfung nur aus den Vorprüfungen und kommissionellen Teilprüfungen des Felslehrganges und Eislehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. a und b).

(3) Die Vorprüfungen werden von den Fachvortragenden (Leitern praktischer Übungen) unter Beisitz eines weiteren Fachvortragenden (Leiters praktischer Übungen) abgenommen, die kommissionellen Teilprüfungen von einer Prüfungskommission, die aus einem Vorsitzenden und mindestens 4 Fachvortragenden (Leitern praktischer Übungen) zu bestehen hat. Die Vorprüfer und die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes zu bestellen.

(4) Besteht ein Kandidat eine Vorprüfung oder eine kommissionelle Teilprüfung nicht, so ist eine zweimalige Wiederholung zulässig. Wenn die zweite Wiederholung kein positives Prüfungsergebnis erbringt, hat der Kandidat den entsprechenden Ausbildungsteil zu wiederholen.

(5) Die erfolgreich bestandene Prüfung ist in einem Zeugnis zu bestätigen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Die Berg- und Schiführerprüfung besteht aus Vorprüfungen, die jeweils während des Felslehrganges, Eislehrganges und Winterlehrganges abzulegen sind, und aus kommissionellen Teilprüfungen, die jeweils nach Abschluß der einzelnen Lehrgänge abzulegen sind§ 10 Stmk. Die Lehrgegenstände des Ausbildungslehrganges (§ 9 Abs. 2 bis 4) sind auch PrüfungsgegenständeBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Für Kandidaten, die bereits die Schiführerprüfung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1969 erfolgreich abgelegt haben, besteht die Berg- und Schiführerprüfung nur aus den Vorprüfungen und kommissionellen Teilprüfungen des Felslehrganges und Eislehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. a und b).

(3) Die Vorprüfungen werden von den Fachvortragenden (Leitern praktischer Übungen) unter Beisitz eines weiteren Fachvortragenden (Leiters praktischer Übungen) abgenommen, die kommissionellen Teilprüfungen von einer Prüfungskommission, die aus einem Vorsitzenden und mindestens 4 Fachvortragenden (Leitern praktischer Übungen) zu bestehen hat. Die Vorprüfer und die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes zu bestellen.

(4) Besteht ein Kandidat eine Vorprüfung oder eine kommissionelle Teilprüfung nicht, so ist eine zweimalige Wiederholung zulässig. Wenn die zweite Wiederholung kein positives Prüfungsergebnis erbringt, hat der Kandidat den entsprechenden Ausbildungsteil zu wiederholen.

(5) Die erfolgreich bestandene Prüfung ist in einem Zeugnis zu bestätigen.

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