§ 11 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Jeder befugte Berg- und Schiführer ist verpflichtet, mindestens alle 2 Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen§ 11 Stmk. Die Verpflichtung besteht für einen Fortbildungskurs in der Dauer von 3 TagenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) In diesen Fortbildungskursen sind den Berg- und Schiführern Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfe-Leistung und der Ausrüstungskunde zu vermitteln.

(3) Die Teilnahme am Fortbildungskurs ist von der die Kurse durchführenden Einrichtung im Berg- und Schiführerbuch zu bestätigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Jeder befugte Berg- und Schiführer ist verpflichtet, mindestens alle 2 Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen§ 11 Stmk. Die Verpflichtung besteht für einen Fortbildungskurs in der Dauer von 3 TagenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) In diesen Fortbildungskursen sind den Berg- und Schiführern Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfe-Leistung und der Ausrüstungskunde zu vermitteln.

(3) Die Teilnahme am Fortbildungskurs ist von der die Kurse durchführenden Einrichtung im Berg- und Schiführerbuch zu bestätigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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