§ 12 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Berg- und Schiführern obliegt dem Land.

(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches mit einem diesbezüglichen Weisungsrecht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.2022
(1) Die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Berg- und Schiführern obliegt dem Land.

(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches mit einem diesbezüglichen Weisungsrecht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten