§ 16 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat neben den ihm durch § 12 Abs. 2 § 16 oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:

a)

die Förderung und Entwicklung des Bergsports und des Berg- und Schiführerwesens sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses;

b)

Förderung aller geeigneten Maßnahmen zur Verbreitung und Vertiefung der alpinistischen Kenntnisse innerhalb der Bevölkerung, vor allem der Jugend, um einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung alpiner Unfälle zu leisten;

c)

Abgabe von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen zu einschlägigen Gesetzentwürfen sowie sonstige beratende Tätigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen;

d)

Zusammenarbeit unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften mit den alpinen Vereinen sowie mit Behörden und Organisationen;

e)

die Schaffung von Einrichtungen laut Verordnung nach § 12 Abs. 2 in denen Personen, die sich als Berg- und Schiführer (§ 1 Abs. 1) betätigen wollen, den Nachweis der fachlichen Befähigung erlangen und Fortbildungskurse (§ 11) besuchen können.

AnmStmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

BS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.2022
Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat neben den ihm durch § 12 Abs. 2 § 16 oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:

a)

die Förderung und Entwicklung des Bergsports und des Berg- und Schiführerwesens sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses;

b)

Förderung aller geeigneten Maßnahmen zur Verbreitung und Vertiefung der alpinistischen Kenntnisse innerhalb der Bevölkerung, vor allem der Jugend, um einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung alpiner Unfälle zu leisten;

c)

Abgabe von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen zu einschlägigen Gesetzentwürfen sowie sonstige beratende Tätigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen;

d)

Zusammenarbeit unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften mit den alpinen Vereinen sowie mit Behörden und Organisationen;

e)

die Schaffung von Einrichtungen laut Verordnung nach § 12 Abs. 2 in denen Personen, die sich als Berg- und Schiführer (§ 1 Abs. 1) betätigen wollen, den Nachweis der fachlichen Befähigung erlangen und Fortbildungskurse (§ 11) besuchen können.

AnmStmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

BS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

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