§ 19 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Ausschuß besteht aus 7 von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern; für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen,

(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann, den Obmannstellvertreter, den Schriftführer und den Kassier.

(3) Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt 3 Jahre,

(4) Dem Ausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(5) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Obmann§ 19 Stmk. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens 4 Mitglieder anwesend sindBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(6) Zur Wahl des Ausschusses hat der Obmann die Vollversammlung mindestens 3 Wochen vor Ablauf der Funktionsdauer einzuberufen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Der Ausschuß besteht aus 7 von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern; für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen,

(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann, den Obmannstellvertreter, den Schriftführer und den Kassier.

(3) Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt 3 Jahre,

(4) Dem Ausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(5) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Obmann§ 19 Stmk. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens 4 Mitglieder anwesend sindBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(6) Zur Wahl des Ausschusses hat der Obmann die Vollversammlung mindestens 3 Wochen vor Ablauf der Funktionsdauer einzuberufen.

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