§ 23 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband steht unter Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen§ 23 Stmk. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß warBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband steht unter Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen§ 23 Stmk. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß warBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

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