§ 24 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers (§ 1 Abs. 1) ausübt, obwohl er nicht (§ 3 Abs. 1) oder nicht mehr (§ 6) befugt ist;

b)

gegen die Bestimmungen des § 14 verstößt.

c)

(Anm.: entfallen)

(2) Verwaltungsübertretungen (Abs§ 24 Stmk. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 727 Euro zu bestrafenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers (§ 1 Abs. 1) ausübt, obwohl er nicht (§ 3 Abs. 1) oder nicht mehr (§ 6) befugt ist;

b)

gegen die Bestimmungen des § 14 verstößt.

c)

(Anm.: entfallen)

(2) Verwaltungsübertretungen (Abs§ 24 Stmk. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 727 Euro zu bestrafenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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