§ 25 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Autorisation von Bergführern oder Berg- und Schiführern, die auf Grund der Verordnung des k§ 25 Stmk. kBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Statthalters in Steiermark, betreffend die Einführung einer neuen Bergführerordnung für Steiermark, LGuVBL. Nr. 52/1896, erfolgte und nicht zurückgelegt oder entzogen wurde, gilt als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Berg- und Schiführer, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung autorisiert wurden, haben dies innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes unter Hinweis auf den Autorisationsbescheid (Geschäftszahl, Datum) der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, anzuzeigen, widrigenfalls die Befugnis erlischt.

(3) Können Bergführer eine § 9 Abs. 3 lit. c entsprechende Schiführerausbildung nicht nachweisen, gilt die Autorisation für die Dauer eines Jahres als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten. Diesen Bergführern ist auf Antrag, der innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen ist, mit Bescheid die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 zu verleihen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c) durch Vorlage eines Zeugnisses nachweisen.

(4) Von der Vorlage des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nachsehen, wenn die Schiführerausbildung in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar ist. Diesfalls darf nur eine Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten verliehen werden.

(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, betreffend Erlangung einer behördlichen Befugnis als Berg- und Schiführer, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.

(6) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 21 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Die Autorisation von Bergführern oder Berg- und Schiführern, die auf Grund der Verordnung des k§ 25 Stmk. kBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Statthalters in Steiermark, betreffend die Einführung einer neuen Bergführerordnung für Steiermark, LGuVBL. Nr. 52/1896, erfolgte und nicht zurückgelegt oder entzogen wurde, gilt als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Berg- und Schiführer, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung autorisiert wurden, haben dies innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes unter Hinweis auf den Autorisationsbescheid (Geschäftszahl, Datum) der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, anzuzeigen, widrigenfalls die Befugnis erlischt.

(3) Können Bergführer eine § 9 Abs. 3 lit. c entsprechende Schiführerausbildung nicht nachweisen, gilt die Autorisation für die Dauer eines Jahres als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten. Diesen Bergführern ist auf Antrag, der innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen ist, mit Bescheid die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 zu verleihen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c) durch Vorlage eines Zeugnisses nachweisen.

(4) Von der Vorlage des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nachsehen, wenn die Schiführerausbildung in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar ist. Diesfalls darf nur eine Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten verliehen werden.

(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, betreffend Erlangung einer behördlichen Befugnis als Berg- und Schiführer, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.

(6) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 21 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.

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