Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige BescheideEntscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige BescheideEntscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013