§ 20 Stmk. BN 1977 Mitteilungspflicht im Vollziehungsbereich des Landes

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige BescheideEntscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1977 bis 31.12.2013

Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige BescheideEntscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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