§ 39a StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Hilfeleistungen gemäß §§ 8 und 16 und alle Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.

(2) Der Ersatzanspruch ist für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab dem Todeszeitpunkt gewährt wurden, geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 12/2023

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 28.02.2023

(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Hilfeleistungen gemäß §§ 8 und 16 und alle Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.

(2) Der Ersatzanspruch ist für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab dem Todeszeitpunkt gewährt wurden, geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 12/2023

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