§ 45 StBHG Widerruf der Bewilligung

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Als DiensteWerden bei der Behindertenhilfe gelten alle in der Steiermark gemäß § 3 Abs. 1 lit. aKontrolle Mängel festgestellt, c, d, g, l und m mobil oder ambulant erbrachten Hilfeleistungen.Sie werden durchso hat die Landesregierung anerkanntBehörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht.

1.

Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen,

2.

die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 44 nicht mehr gegeben sind.

(2) DiensteBei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Behindertenhilfe sind insbesondere:Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.

a)

Frühförderung, Dienste zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit,

b)

mobile und ambulante Therapie,

c)

Hilfe zum Wohnen.

d)

persönliche Assistenz bei der Hilfeleistung gemäß § 15.

(3) Hilfe zum Wohnen dürfen Personen erbringen, die eine der Problemstellung entsprechende Ausbildung und Praxis nachweisen können.

(4) Soziale Dienste im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelten nicht als Dienste der Behindertenhilfe.

(5) Für die Aberkennung von Diensten der Behindertenhilfe gilt § 44 Abs. 1 sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Anerkennung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Wenn der Träger eines Dienstes der Behindertenhilfe anerkannt ist oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 vorliegen, kann der Träger nur dann verrechnen, wenn erGleichzeitig mit dem Land einen Vertrag abgeschlossen hat.

(8) Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Stundensätzen.

(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Dienste der Behindertenhilfe außerhalb des Landes in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen fürWiderruf einer Bewilligung ist die Heranziehung eines Dienstes der Behindertenhilfe außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Dienstes der BehindertenhilfeBezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe derMenschen mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten eines solchen Dienstes besteht kein RechtsanspruchBehinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2014

(1) Als DiensteWerden bei der Behindertenhilfe gelten alle in der Steiermark gemäß § 3 Abs. 1 lit. aKontrolle Mängel festgestellt, c, d, g, l und m mobil oder ambulant erbrachten Hilfeleistungen.Sie werden durchso hat die Landesregierung anerkanntBehörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht.

1.

Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen,

2.

die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 44 nicht mehr gegeben sind.

(2) DiensteBei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Behindertenhilfe sind insbesondere:Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.

a)

Frühförderung, Dienste zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit,

b)

mobile und ambulante Therapie,

c)

Hilfe zum Wohnen.

d)

persönliche Assistenz bei der Hilfeleistung gemäß § 15.

(3) Hilfe zum Wohnen dürfen Personen erbringen, die eine der Problemstellung entsprechende Ausbildung und Praxis nachweisen können.

(4) Soziale Dienste im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelten nicht als Dienste der Behindertenhilfe.

(5) Für die Aberkennung von Diensten der Behindertenhilfe gilt § 44 Abs. 1 sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Anerkennung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Wenn der Träger eines Dienstes der Behindertenhilfe anerkannt ist oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 vorliegen, kann der Träger nur dann verrechnen, wenn erGleichzeitig mit dem Land einen Vertrag abgeschlossen hat.

(8) Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Stundensätzen.

(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Dienste der Behindertenhilfe außerhalb des Landes in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen fürWiderruf einer Bewilligung ist die Heranziehung eines Dienstes der Behindertenhilfe außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Dienstes der BehindertenhilfeBezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe derMenschen mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten eines solchen Dienstes besteht kein RechtsanspruchBehinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014

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